Sonderfälle bei der Abrechnung mittels Gutschrift

Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Folgen von Gutschriften in bestimmten Sonderfällen klargestellt.

Eine Rechnung kann auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist. Dies wird umsatzsteuerlich als Gutschrift bezeichnet. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Form der Rechnungstellung hat das Bundesfinanzministerium zum Anlass genommen, auf die umsatzsteuerlichen Folgen in bestimmten Sonderfällen einzugehen. Diese Erläuterungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.


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