Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV

Der Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV liegt vor, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt und umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert werden sollen.

In ihrem Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Mitte März hat die Bundesregierung nun den Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen, das jetzt an die Parlamente weitergeleitet wird.

Das BEG IV ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett bei seiner Klausur in Meseberg im August 2023 geeinigt hatte. Dieses Paket umfasst neben dem BEG IV das inzwischen verabschiedete Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen, eine gemeinsame Initiative mit Frankreich zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene.

Gebündelt soll das Entlastungsvolumen dieser Maßnahmen für die Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Das BEG IV trägt dazu rund 944 Millionen Euro pro Jahr bei. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das BEG IV, wobei der Großteil des Entlastungsvolumens auf die ersten vier Änderungen entfällt.


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