Veränderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Neben diversen Verbesserungen beim investitionsabzugsbetrag sind jetzt zwei Gestaltungsmodelle mit dem Abzugsbetrag gesetzlich ausgeschlossen.

Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen. Ein wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine Mini-Reform des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen reduziert und den Abzugsbetrag anhebt.

Gleichzeitig wurden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen. Während die Verbesserungen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, und damit schon bei der Steuererklärung für 2020 in Anspruch genommen werden können, greifen die beiden Änderungen, mit denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen werden sollen erst ab 2021.

Zusätzlich wurde mit dem Corona-Konjunkturpaket letzten Sommer eine einmalige Sonderregelung für den Investitionsabzugsbetrag geschaffen. Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen nämlich grundsätzlich innerhalb von drei Jahren für Investitionen verwendet werden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017 abgezogene Beträge stellte sich für viele Betriebe aber das Problem, dass infolge der Corona-Krise die Investition nicht wie geplant in 2020 realisiert werden konnte. Zur Vermeidung der daraus resultierenden negativen Effekte wurde daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachholen.


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