Reform der Insolvenzanfechtung

Die in Kraft getretene Reform der Insolvenzanfechtung beseitigt zwar nicht alle Probleme, schafft aber etwas mehr Sicherheit für Lieferanten und Arbeitnehmer insolventer Betriebe.

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz rutscht, kann der Insolvenzverwalter mitunter frühere Zahlungen an Lieferanten zurückfordern, wenn die Zahlungen einzelne Gläubiger zulasten der übrigen Insolvenzgläubiger begünstigt haben. Diese Insolvenzanfechtung war ursprünglich in erster Linie als Werkzeug gegen unlautere Vermögensverschiebungen vor der Insolvenz gedacht. In den letzten Jahren hat sie sich aber durch die Rechtsprechung zu einem immer größeren Risiko für viele Firmen entwickelt.

Die Anfechtung einer Zahlung war bisher grundsätzlich dann möglich, wenn der Lieferant Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens hatte, aber trotzdem die Zahlung angenommen hat. In verschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof unter anderem die Vereinbarung kulanter Zahlungsbedingungen (Ratenzahlung, lange Zahlungsziele), die Versendung zahlreicher Mahnungen oder die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens als Indiz für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gewertet. Die betroffenen Firmen mussten zum Teil hohe Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Diese Urteile haben dazu geführt, das Insolvenzverwalter zum Teil bei jedem Lieferanten eine Insolvenzanfechtung geltend gemacht haben, der in den letzten Jahren eine Mahnung an das insolvente Unternehmen gesendet hatte. Im Einzelfall sind Lieferanten durch eine solche Insolvenzanfechtung selbst in die Insolvenz gerutscht. Um etwas mehr Rechtssicherheit zu schaffen, haben Bundestag und Bundesrat eine Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet, die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist. Die im Folgenden zusammengefassten Änderungen gelten für alle Insolvenzverfahren, die ab diesem Tag eröffnet werden.


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